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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Kleintierzuchtverein Essen-Altendorf e. V.

und hat seinen Sitz in Essen.

Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Essen unter der

Registriernummer: VR 3024 vom 26.November 1986

Er ist Mitglied des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e.V.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

    1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingarten und Kleintierzuchtwesen interessierten Bürger.

    2. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleintierzuchtanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.

    3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

    4. Er hat unter der Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit den Umwelt– und Landschaftsschutz, die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Verbundenheit mit der Natur zu fördern.

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

    4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  1. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtner-Kleintierzuchtorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbauten und Erhaltung seiner Kleintierzuchtanlage zu verwenden.

  2. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisung bzw. Festsetzung geeigneter Flächen für Kleintierzuchtanlagen in ausreichendem Umfange erfolgen.

  3. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch:

    1. praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages oder<

    2. Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens und der Kleintierzucht.

  2. Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

  3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

  4. Der Pachtvertrag für die jeweilige Parzelle ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft im Verein.

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

    1. Die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen/ zu mieten,

    2. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

    3. die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

  2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung

  3. Mit dem Pachtvertrag ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

    1. sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens und der Kleintierzucht einzusetzen;

    2. sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der Gemeinschaft Kleingarten sowie Kleintierzucht zu betätigen;

    3. Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

    4. die von der Stadt Essen, dem Grundstückseigentümer, oder vom Verein geschaffene Anlagen und Einrichtungen instandzuhalten und instandzusetzen.

    5. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

  2. Das Mitglied hat festgesetzte Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.

  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein stets die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Ein Schreiben gilt auch dann als wirksam zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde. Dann treffen die Nichtzustellbarkeit eines Schriftstückes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des Adressaten selbst.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Tod des Mitglieds

    2. durch freiwilligen Austritt

    3. durch Ausschluss.

  2. Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Besteht ein Pachtvertrag, ist ein Austritt nur möglich, wenn das Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt endet.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

    1. die ihm aufgrund der Satzung des Pachtvertrages oder von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt;

    3. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt;

    4. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat;

    5. seine Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaft auf einen Dritten überträgt;

    6. die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt;

    7. bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressanten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffenen von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

  5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

      2. dem stellvertreten/der Vorsitzenden

      3. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin

    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
      1. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/ Geschäftsführerin

      2. dem/der Kassierer/ Kassiererin

      3. dem stellvertretendem Kassierer/ Kassiererin

      4. mindestens einem/eine Beisitzer/Beisitzerin
        Fachberater/Fachberaterin, Obmann/Obfrau

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  4. Dem Vorstand obliegen:

    1. Laufende Geschäftsführung des Vereins;

    2. Vorbereitung der Mitgliedsversammlung und Durchführung Ihrer Beschlüsse;

    3. Anordnungen von Gemeinschaftsleistungen.

  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegenden Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsversammlung

  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem/der einladenden Vorsitzenden/ Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzenden, noch der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden/Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden.

  7. Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist von dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihr/ihm und dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter/Stellvertreterin zu unterzeichnen. Ist der/ Geschäftsführer/Geschäftsführerin verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterter Vorstand besteht aus:

    1. Dem Vorstand gemäß § 7 Abs. 1.a) sowie den unter § 7 Abs. 1. b) aufgeführten Mitgliedern a), b), c),d).

  2. Dem erweiterten Vorstand obliegen:

    1. die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung;

    2. Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß §3 Abs. 3;

    3. die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4.

  3. Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennten Anlagenoder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Obmann/frau im erweiterten Vorstand vertreten sein.
    Die voneinander getrennten Anlagen oder Gartengruppen bestimmen Ihren/Ihre Obmann/Obfrau selbst.

  4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
    Sind sie kein Vereinsmitglied, sind sie nicht stimmberechtigt.

  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden/Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindesten 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, zeit und Tagesordnung einberufen.

  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden.

  4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:

    1. die Genehmigung von Niederschriften gem. § 9 Abs. 9;

    2. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte.

    3. Entlastung des Vorstandes;

    4. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen und Ersatzbeträge;

    5. die Vornahme der Wahlen zum Vorstand;

    6. die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferin;

    7. die Beschlussfassung zur Satzungsänderung;

    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    10. die Beschlussfassung über Anträge.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

  7. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden, und bei Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findest sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.

  8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor Ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, von dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden und Geschäftsführer/Geschäftsfüherin zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

  11. Vertreter des Stadtverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 10 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme der ordentliche Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Kassenführung

Der/die Kassierer/Kassiererin verwaltet die Kasse des Vereins. Er/Sie hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen.
Er/Sie führt Buch über sämtliche Ein- und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er/sie sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er/sie grundsätzlich nur unter Mitwirkung des/der Vorsitzenden/Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzenden leisten.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindesten zwei Kassen-prüfer/Kassenprüferinnen und ein/eine Ersatzkassenprüfer/in zu wählen. Jährlich scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus. Wiederwahl ist möglich.

  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben ungeach-tet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

  3. Der Stadtverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kas-senführung des Vereins zu überprüfen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an den

„ Stadtverband Essen der Kleingärtnervereine e. V.
Schnütgenstr. 17, 45276 Essen“

Der Stadtverband wird unter nachfolgenden Bezeichnungen geführt:

  1. beim Finanzamt Essen- Steuer-Nr. 100/454/0463b

  2. beim Amtsgericht Essen- Reg. Nr. 1487

Das Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Bekanntmachungen des Vereins

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen oder aber in dem offiziellen Organ des Stadtverbandes Essen der Kleingärtnervereine e. V. dem „ Grünen Boten“ erfolgen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 17 Inkrafttreten/ Übergangsbestimmungen

  1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

  2. Diese Satzung ist am 01.06.2012 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden, sie gilt dem Tage der Eintrag in das Vereinsregister.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzung redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.